Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Besteller richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Andere, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nur an, wenn er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Absatz 1 BGB.

 

 II. Bestellung

Lieferverträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die Bestellung verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sie der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen angenommen hat.

 

III. Liefertermine und –fristen

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unterlässt der Lieferant die Mitteilung, kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen. Die Rechte des Bestellers aus Lieferverzug (IV.) bleiben hiervon unberührt.
  3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn der Besteller zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
  4. Lieferungen vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins sind nur zulässig, wenn dies der Besteller ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat. Für diesen Fall behält sich der Besteller das Recht vor, dem Lieferanten die Aufwendungen für die Lagerung der zu früh gelieferten Ware in Rechnung zu stellen.

 

IV. Lieferverzug

  1. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Termin, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10% des Lieferwertes zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, der Besteller darf einen höheren Schaden ersetzt verlangen.
 

 V. Versandvorschriften – Gefahrenübergang

  1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an die jeweils angegebene Lieferanschrift unter Beachtung der Versandvorschriften des Bestellers zu erfolgen. Bei Lieferung ab Werk darf nur über einen vom Besteller genehmigten Versender versandt werden, ansonsten wird die Differenz des Frachtbetrages von der Rechnung abgezogen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer sowie die Lieferanten- und Artikelnummern des Auftrages anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von ihm zu vertreten. Der Besteller ist nicht verpflichtet, eine Lieferung entgegenzunehmen, welche die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt.
  3. Der Lieferant hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die für die Ware am besten geeignete Verpackung zu verwenden. Die Anlieferung hat auf Europaletten zu erfolgen. Bei Lieferung auf Einwegpaletten wird eine Entsorgungspauschale in Höhe von € 10,00 pro Palette erhoben. Jeder einzelne Karton ist mit einem Etikett lt. beiliegendem Muster mit der Kiboni-Artikelnummer, der Kiboni-Artikelbezeichnung und der Bestellnummer zu versehen. Falls das Etikett fehlt, wird eine Pauschale von 2,00 € in Abzug gebracht

 

VI. Preise und Rechnung

  1. Der zwischen dem Besteller und dem Lieferanten vereinbarte Preis ist ein Festpreis einschließlich Liefer-, Verpackungs- und Versicherungskosten und, falls notwendig, Zölle oder Abgaben. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen werden vom Besteller nur bearbeitet, wenn diese die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen und – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-, Lieferanten- sowie Artikelnummer enthalten. Rechnungen sind an den maßgeblichen Rechnungsempfänger zu adressieren. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

 

VII. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt, soweit dem Besteller prüffähige Rechnungen (VI.) vorliegen, jeweils mit Scheck, Überweisung oder per Wechsel. Die vereinbarten Skonto- und Zahlungsfristen laufen ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, frühestens jedoch vom Tage des Wareneingangs an. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist das Datum der Überweisung bzw. die Übergabe des Schecks maßgebend.
  2. Bei vertragswidriger Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 an einen Dritten ab, so ist diese gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Mit Wareneingang erwirbt der Besteller unmittelbar Eigentum an der gelieferten Ware. Einen einfachen Eigentumsvorgehalt erkennt der Besteller an, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser zum Zwecke der Warenkreditsicherung notwendig ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

 

IX. Mängelanzeige

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeits-tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

X. Mängelhaftung

  1. Der Lieferant leistet vollständige Gewähr dafür, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstand in Material und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Umweltvorschriften), den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
  2. Ist die Lieferung qualitativ oder quantitativ vertragswidrig, so stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangel-beseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Vervollständigung zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Kommt der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht in angemessener Frist nach, so kann dieser ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
  3. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen:
  5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab Ablieferung der Ware bei der vom Besteller angegebenen Lieferstelle. Eine Verkürzung dieser Frist ist ausgeschlossen. Im Falle der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung erneut.
  6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers, insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäfts-führung ohne Auftrag, bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

XI. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflicht-versicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatz-ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen abzuschließen und während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängel-verjährung aufrechtzuerhalten, die zur Abdeckung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Zusammenhang stehender Schadensersatz-ansprüche des Bestellers oder Dritter erforderlich sind. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bedarf der schriftlichen Einwilligung des Bestellers. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

 XII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit der Lieferung sowie mit der Lieferung als solcher keine Rechte Dritter, wie z.B. Patente, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebs-bedingungen, Urheberrechte oder sonstige Rechte, verletzt werden. Der Besteller ist zur gerichtlichen Klärung, ob und ggf. inwieweit Schutzrechte Dritter bestehen, nur dann verpflichtet, wenn der Lieferant dies ausdrücklich fordert und die zu erwartenden notwendigen Kosten verauslagt.
  2. Wird der Besteller von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Besteller ist nicht verpflichtet, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zahn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

 

XIII. Zusicherungen

  1. Der Lieferant sichert zu, nur Produkte auszuliefern, welche die rechtlich erforderlichen Sicherheitszeichen (z.B. VDE/TÜV/GS/FTZ/ ZZF/CE) tragen und nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien gefertigt wurden. (außer FTZ/ZZF) sowie die erforderlichen Gefahrstoffkennzeichen entsprechend der gesetzlichen Regelung tragen.
  2. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Produkte den nationalen und europarechtlichen Umweltschutzbestimmungen entsprechen.
  3. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm eingesetzten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen wiederbefüllbar oder stofflich verwertbar im Sinne des § 1 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen sind. Die Verwertbarkeit von. Verkaufsverpackungen betreffend versichert der Lieferant, dass er im Besitz einer DSD-Lizenz, Interseroh-Lizenz oder der Lizenz eines anderen zulässigen Entsorgers ist.
  4. Der Lieferant sichert zu, in den Fällen, in denen rechtlich verbindliche oder übliche Rückführungssysteme für Waren, Altwaren, Verpackungen oder Ähnliches bestehen oder während der Geschäfts-beziehung eingeführt werden, an diesen Systemen auf eigene Kosten vollumfänglich teilzunehmen und jederzeit für eine umfassende und unverzügliche Rückführung und Entsorgung zu sorgen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

 

XIV. Höhere Gewalt

  1. Die Vertragspartner sind im Falle höherer Gewalt verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  2. Beträgt die Dauer des Hindernisses mehr als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit für die Partei an der Vertragserfüllung infolge des Hindernisses kein Interesse mehr besteht. Der anderen Partei ist auf Anfrage nach Ablauf der Frist zu erklären, ob vom Vertrag zurückgetreten oder die Leistungspflicht innerhalb angemessener Frist erfüllt wird.

 

XV. Gerichtsstand – Erfüllungsort
  1. Gerichtsstand für alle mit dem vorliegenden Vertrag in Zusammen-hang stehenden Streitigkeiten, einschließlich aller Klagen aus Schecks und Wechseln, ist der Geschäftssitz des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, den Lieferanten an dessen Standort zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers Erfüllungsort.

 

XVI. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen. Für Auslandsaufträge gelten ergänzend die INCOTERMS in der jeweiligen neuesten Fassung.

 

XVII. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben der Vertrag und diese Bedingungen im übrigen wirksam, wenn der wirtschaftliche Zweck der Beziehungen zwischen Besteller und Lieferant – ggf. durch Anpassung der Vertrages oder der Bedingungen – gewahrt werden kann.